AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der waf.berlin GmbH.

§ 1. Geltung der AGB

Für alle Aufträge an die waf.berlin gelten die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt.

§ 2. Präsentation

Jegliche, auch teilweise Verwendung der durch die waf.berlin mit dem Ziel des Vertragsabschlusses vorgestellter oder überreichter Arbeiten und Leistungen (Präsentation), seien sie urheberrechtlich geschützt, oder nicht, bedarf der vorherigen Zustimmung der waf.berlin. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der unseren Arbeiten und Leistungen zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben. In der Annahme eines Präsentationshonorares liegt keine Zustimmung zur Verwendung unserer Arbeiten und Leistungen.

§ 3. Abwicklung von Aufträgen

3.1 Von der waf.berlin übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.

3.2 Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Negative, Modelle, Originalillustrationen u.ä.), die die waf.berlin erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum der waf.berlin. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung ist die waf.berlin nicht verpflichtet.

3.3 Die Herausgabe sog. offener Dateien ist grundsätzlich nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Gleiches gilt für im Laufe des Auftrags erstelltes Zusatzmaterial, insb. Fotografien.

§ 4. Auftragserteilung an Dritte

4.1 Die waf.berlin ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.

4.2 Aufträge an Werbeträger erteilt die waf.berlin im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt- oder Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort fällig wird. Für mangelhafte Leistung der Werbeträger haftet die waf.berlin nicht.

§ 5. Lieferung, Lieferfristen

5.1 Die Lieferverpflichtungen sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen von der waf.berlin zur Versendung gebracht sind. Das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber.

5.2 Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat.

5.3 Von der waf.berlin zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farbe, Bild- oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von der waf.berlin bestätigt wird.

5.4 Für die rechtliche Tragfähigkeit der vom Auftraggeber vorgegebenen Werbeinhalte übernimmt die waf.berlin keine Haftung. Die Überprüfung spezieller rechtlicher Konfliktlagen, insbesondere solcher aus dem Recht der Kapitalgesellschaften (Aktien- und Gewerberecht), des Kredit-, Bank-, Versicherungs- und Gewerberechts, des Medienrechts (TMG), Wettbewerbs-, Marken- und Kennzeichenrechts und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und/oder Überprüfungen nach Arzneimittel-, Heilmittel- und Lebensmittelrecht, Kosmetik-VO sowie nach berufsrechtlichen Vorschrift bspw. der Ärzte und Rechtsanwälte, u.a. fällt nur dann in den Aufgabenbereich der waf.berlin, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

§ 6. Zahlungsbedingungen

6.1 Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt

6.2 Bei Werbemittlung sind die jeweils gültigen Listenpreise der Werbeträger am Erscheinungstag verbindlich.

6.3 Rechnungen der waf.berlin sind 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

6.4 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen i.H. von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz fällig.

6.5 Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffender Rechnungen behält die waf.berlin sich das Eigentum an allen überlassenen Unterlagen und Gegenständen vor. Rechte an Leistungen der waf.berlin, insbesondere urheberechtliche Nutzungsrechte, gehen erst mit vollständiger Bezahlung aller den Auftrag betreffender Rechnungen auf den Auftraggeber über.

§ 7. Vergütung

7.1 Die Leistungsbereiche Etatdirection, Creativdirection, Konzeption, Text, Artdirection, Grafik, Bildrecherche, Desktop-Satz, internes Lektorat, Kontakt/interne Abwicklung und Administration werden nach Aufwand und auf Basis der gültigen Stunden-Preisliste abgerechnet, die der Kunde mit der Aushändigung dieser AGB erhält und die bis auf Widerruf Gültigkeit hat.

7.2 Für alle Projekte ist vor Arbeitsbeginn ein Kostenvoranschlag über Agentur- und Fremdleistungen ab – und vom Kunden freizugeben.

7.3 Sofern Kostenvoranschläge Ca.-Positionen enthalten, gilt eine Abweichung von max. plus 10% als freigegeben.

7.4 Sofern die waf.berlin. die Mediaschaltung übernimmt, steht ihr die vom Werbeträger eingeräumte Agenturvergütung i.H. von 15% des Schaltvolumens zu. Die Leistungsbereiche Mediaberatung, Mediaplanung, -abwicklung und –kontrolle sind durch diese Agenturvergütung abgegolten und werden nicht gesondert in Rechnung gestellt. Erfolgt die Mediaschaltung direkt über den Kunden, werden die Leistungsbereiche Mediaberatung, Mediaplanung, -abwicklung und –kontrolle nach Aufwand und auf Basis der gültigen Stunden-Preisliste abgerechnet.

7.5 Fremdkosten, auf die die waf.berlin keine Vermittlervergütung erhält, werden zuzüglich einer Abwicklungsvergütung i.H. von 17,65% weiterberechnet. Diese Abwicklungsvergütung deckt die Leistungsbereiche Produktion und Art Buying ab, diese werden demnach nicht gesondert in Rechnung gestellt. Erfolgt die Produktion direkt über den Kunden, werden die Leistungsbereiche Produktion und Art Buying nach Aufwand und auf Basis der gültigen Stunden-Preisliste abgerechnet.

7.6 Kundenbesuche außerhalb von Berlin und Brandenburg werden nach Aufwand abgerechnet, wobei An- und Abfahrt zum Sitz des Auftraggebers pauschal mit 7 Std. zum halben Stundensatz veranschlagt werden. Reist die waf.berlin mit mehr als zwei Mitarbeitern an, werden – sofern nicht anders vereinbart - trotzdem nur zwei Personen in Rechnung gestellt.

7.7 Reisekosten werden nach Aufwand berechnet. Grundlage sind die Kosten für 2.-Klasse-Bahnfahrkarten, Flüge der Economy-Class, Mietwagen der Golfklasse und Übernachtungskosten bis max. 100,- € p.P. und Nacht.

7.8 Bei Auftragsabbruch aus Gründen welche die waf.berlin nicht verschuldet, kann ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% der vereinbarten Honorars ohne Schuldnachweiserbringung berechnet werden.

7.9 Das Schaltbudget beschreibt den Teil des Mediabudgets, den die waf.berlin mit dem Auftraggeber zur Beauftragung von Werbeträgern und damit zur Schaltung von Werbemitteln in den Bereichen Search und/oder Display vereinbart hat. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Schaltbudget unverzüglich nach Aufforderung durch die waf.berlin, jedoch mindestens 10 (zehn) Tage vor Kampagnenbeginn auf das mitgeteilte Konto zu zahlen. Sofern der Auftraggeber das vereinbarte Schaltbudget nicht rechtzeitig vor vereinbartem Kampagnenbeginn an die waf.berlin zahlt, ist die waff.berlin nicht verpflichtet, den vereinbarten Auftrag zu beginnen und irgendwelche Leistungen durch Werbeträger oder sonstige Dienstleister auszulösen. Bei verspätetem Zahlungseingang trägt die waf.belrin auch keinerlei Haftung für eine etwaige Leistungsverzögerung und etwaige hieraus entstehende Schäden beim Auftraggeber. Die waf.berlin ist im Übrigen verpflichtet, das zur Verfügung gestellte Schaltbudget ausschließlich für Leistungen von Werbeträgern entsprechend der mit dem Auftraggeber abgestimmten Mediabudgetplanung zu verwenden. Die Zählung und Abrechnung des Schaltbudgets erfolgt auf der Grundlage der durch den Werbeträger ermittelten Zahlen. Sollte die waf.berlin das Schaltbudget nicht in dem dafür vorgesehenen und vereinbarten Zeitrahmen vollständig verwenden, so wird die waf.berlin den Auftraggeber hierüber unterrichten. Das Restschaltbudget wird innerhalb der laufenden Kampagne für den Auftraggeber verwendet oder für einen Folgeauftrag des Aufftraggebers umgebucht, wenn dieser nicht innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Unterrichtung schriftlich, per Fax oder per E-Mail Auszahlung/Rückzahlung des Restschaltbudgets verlangt. Für den Fall, dass die Parteien keinen festen Zeitrahmen für die Verwendung des Schaltbudgets vereinbart haben sollten, ist das Schaltbudget innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Auftrages zu verwenden.

7.10 Mediahonorar beschreibt den Teil des Mediabudgets, den die Parteien für die zu erbringenden Leistungen durch die waf.berlin als Honorar vereinbaren. Das Mediahonorar wird regelmäßig als pauschaler Anteil oder als %-Satz zum Mediabudget ggf. zuzüglich eines Erfolgshonorars vereinbart und ausgewiesen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Mediahonorar zusammen mit dem Schaltbudget als Mediabudget mindestens 10 (zehn) Tage vor Kampagnenbeginn auf das ihm angegebene Konto von zu zahlen. Nachträgliche Budgetkürzungen durch den Auftrageber haben keinerlei Auswirkungen auf das ursprünglich vereinbarte Mediahonorar. Dies gilt nicht sofern die Planung durch die waf.berlin zum Zeitpunkt der Budgetkürzung noch nicht abgeschlossen wurde und eine Abnahme durch den Auftraggeber noch nicht erfolgt ist.

§ 8. Nutzungsrechte

8.1 Die waf.berlin wird ihrem Auftraggeber mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffender Rechnungen alle für die Verwendung ihrer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist oder sich aus den für die waf.berlin erkennbaren Umständen des Auftrags ergibt. Im Zweifel erfüllt die waf.berlin ihre Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Einsatzdauer des Werbemittels. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung, bedarf der Zustimmung der waf.berlin.

8.2 Zieht die waf.berlin zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird die waf.berlin deren Nutzungsrechte im Umfang der Ziffer 8.1 erwerben und dementsprechend dem Auftraggeber übertragen.

8.3 Die waf.berlin haftet für den Bestand von Rechten an Lichtbildern, die auf Wunsch des Kunden im Zusammenhang mit der Gestaltung von Werbemitteln verwendet werden, nur dann, wenn die waf.berlin zugleich vom Kunden gesondert beauftragt worden ist, die erforderlichen Nutzungsrechte beizubringen. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der waf.berlin für den Rechtebestand auf den vom Kunden vorgegebenen räumlichen, zeitlichen und gegenständlichen Nutzungsumfang. Sofern der Kunde z.B. Bildrechte an Lichtbildern, die die waf.berlin für die Printwerbung des Kunden zur Verfügung gestellt hat, auch im Internet nutzen möchte, übernimmt die waf.berlin die Beschaffung der dafür etwa erforderlichen weiteren Nutzungsrechte auf gesonderten Wunsch des Kunden.

8.4 Sollte die waf.berlin von dritter Seite dafür zur Verantwortung gezogen werden, dass der Kunde Lichtbilder über den Umfang hinausgehend verwertet, den der Kunde der waf.berlin vorgegeben hat, so stellt der Kunde die waf.berlin von allen Ansprüchen einschließlich der Kosten für eine etwa erforderliche Rechtsverteidigung frei.

§ 9. Gewährleistung, Haftung

9.1 Von der waf.berlin gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.

9.2 Bei Vorliegen von Mängeln steht der waf.berlin das Recht zur zweimaligen Nachbesserung innerhalb angemessener Zeit zu.

9.3 Auch wenn ein externes Lektorat beauftragt wird, können weder der Lektor noch die Agentur Gewähr für die hundertprozentige Fehlerfreiheit von Texten und anderen Inhalten, z.B. Tabellen, Grafiken o.ä., übernehmen. Die Agentur haftet nur bis zur Höhe des Lektorat-Honorars.

9.4 Schadensersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, wenn die waf.berlin, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig gehandelt haben. Das gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Falle ist die Haftung auf typische und vorhersehbare Schäden beschränkt. Gegenüber Unternehmern haftet die waf.berlin für Schadensersatzansprüche jeder Art ferner nicht bei grob fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen. Schadensersatzansprüche jeder Art gegenüber Unternehmern sind auf den Ausgleich typischer und vorhersehbarer Schäden beschränkt.

9.5 Die vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen (z.B. Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden von der waf.berlin unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist.

§ 10 Gerichtsstand, anwendbares Recht

10.1 Ist der Auftraggeber Kaufmann, so ist Berlin als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten vereinbart.

10.2 Es gilt allein deutsches Recht.

Stand 02/2018

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